Häufig gestellte Fragen und Ratgeber für Eltern

Haben wirklich alle Eltern für ihre unter dreijährigen Kinder einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Ja, alle haben einen Anspruch! Zwei Gesetze bestimmen diesen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen einem und drei Jahren: Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) von 2008 legt einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch für alle Kinder dieser Altersgruppe fest und das SGB VIII § 24 sagt darüber hinaus einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zu.


Was heißt das für uns als Eltern im Landkreis Vechta?

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein bedarfsunabhängiger Grundanspruch auf einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter/vater),  einem Platz in einer Großtagespflegestelle oder einer Kita (Kindertagesstätte). Der Anspruch auf einen  Platz in einer bestimmten Einrichtung oder bei einer bestimmten Tagespflegeperson besteht nicht. Es muss lediglich ein Platz von der Kommune zur Verfügung gestellt werden. Dies kann ein freier Platz in der Kita, einer Großtagespflegestelle oder bei einer Tagespflegeperson sein. 


Was heißt bedarfsunabhängig?

Bis zu einem individuellen Bedarf von 20 Stunden in der Woche müssen Eltern nicht nachweisen ob, sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in Ausbildung befinden oder einer Weiterbildung nachgehen. Sie können die 20 Stunden in der Woche  pauschal beim Landkreis Vechta beantragen ohne einen Nachweis zu erbringen, was sie in der Zeit der Betreuung ihrer Kinder/Kindes machen. Dies gilt allerdings nur für die Altersgruppe 1-3.


Wann und wo muss man einen Betreuungsplatz für die Kleinen anmelden bzw. beantragen?

Man sollte ihn so schnell wie möglich beantragen! Der Ansprechpartner für die Betreuungsplätze ist zunächst das örtlich zuständige Jugendamt, zumindest wenn man keine Wunschkrippe oder eine bestimmte Tagespflegeperson/Großtagespflegestelle im Blick hat. Ungefähr 3 Monate sollte man der Kommune Zeit geben, um einen Betreuungswunsch zu realisieren.


Können Eltern wählen zwischen einer Tagespflegeperson, einem Platz in der Großtagespflegestelle oder einer Kita oder müssen sie nehmen, was sie bekommen?

Das müssen sie nicht. Eltern haben prinzipiell bei der Auswahl eines Betreuungsplatzes ein „Wunsch- und Wahlrecht“ (SGBVII § 5). Sie können für ihr Kind eine ganz bestimmte Einrichtung oder Tagespflegeperson aussuchen. Allerdings ist das „Wunsch- und Wahlrecht“ auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Angebot beschränkt. Unter Umständen müssen Eltern einen freien Platz in einer Kita, bei einer Tagespflegeperson oder in einer Großtagespflegestelle akzeptieren, weil in der Wunscheinrichtung kein Platz zur Verfügung steht.


Was ist wenn unser Kind jünger oder älter ist?

Für Kinder unter 1 Jahr und Kinder ab dem dritten Lebensjahr muss der Bedarf der Kinderbetreuung gegeben sein. Eltern müssen in diesem Fall den Bedarf durch entsprechende Bescheinigungen nachweisen. Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in Aus – und/oder Weiterbildung befinden oder einen pädagogischen Bedarf nachweisen.


Wer bezahlt die Betreuungskosten für die Kinder?

Der Anteil den Eltern dazu bezahlen müssen richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile. Bei Alleinerziehenden geht man von dem Einkommen des Elternteils aus bei dem das Kind lebt. Den Antrag auf anteilige Übernahme der Betreuungskosten stellt man beim Jugendamt des Landkreises Vechta.

In der Satzung des Landkreises Vechta finden Sie eine Gehaltstabelle an der sie etwa sehen können, welche Kosten auf sie zu kommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landkreises.


Welchen Vorteil bietet eine Tagespflegeperson oder eine Großtagespflegestelle?

Eine Tagespflegeperson darf maximal 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Dies gewährleistet stets eine kleine und überschaubare Gruppengröße, in der sich gerade die kleineren Kinder oftmals schneller und besser einleben.  Sie können sich „ihre“ individuelle Bezugsperson für ihr Kind auswählen und sichern somit eine stabile und feste Bezugsperson für die nächsten Jahre. Die Tagespflegeperson wird ihr Kind oftmals über Jahre begleiten.

Großtagespflegestellen dürfen maximal 10 Kinder zur gleichen Zeit betreuen (Voraussetzung hierfür ist aber das min. eine TPP/Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt) ansonsten dürfen GTP/Großtagespflegestellen maximal nur 8 Kinder zeitgleich aufnehmen. Großtagespflegestellen haben Räumlichkeiten extra für die Betreuung ihrer Kinder angemietet und bieten diese ausschließlich dort an.

Durch die Vermittlungsstelle der Kreisvolkshochschule Vechta findet eine passgenaue Vermittlung zu einer Tagespflegeperson oder einer Großtagespflegestelle statt. In einem persönlichen Beratungsgespräch wird Ihnen somit die Möglichkeit gegeben alle Fragen zu stellen und Ihre Wünsche entsprechend mitzuteilen. Danach wird die Fachberatung eine Auswahl an potenziellen Tagespflegepersonen vornehmen mit den TPP Kontakt aufnehmen und Ihnen die notwendigen Daten (in Absprache mit der Tagespflegeperson oder der Großtagespflegestelle) an die Hand geben. Alles Weitere klären Sie mit der Tagespflegeperson.

Sollte die Chemie zwischen Ihnen und der TPP doch nicht stimmen, haben Sie jederzeit das Recht nach einer geeigneten Tagespflegperson für Ihr Kind zu suchen. Auch hierbei sind wir selbstverständlich für Sie da!


Worauf habe ich zu achten wenn es zu einem Betreuungsvertrag kommt?

Es ist soweit. Sie haben endlich die individuell passende Tagespflegeperson für Ihr Kind gefunden und Ihnen ist ein großer Stein vom Herzen gefallen. Alles passt. Doch worauf sollten Sie nun unbedingt achten, damit es weiterhin harmonisch läuft.

Sollten Sie beabsichtigen einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt zu stellen, so wird die TPP vom Jugendamt Vechta ihr Geld bekommen. Den Anteil, den Sie bezahlen müssen zahlen Sie direkt an das Jugendamt.

WICHTIG ist jetzt dass Sie den Antrag unverzüglich stellen und ihn DIREKT beim Jugendamt abgeben, denn der Eingangsstempel ist ausschlaggebend für die Zahlung an die Tagespflegeperson!

Warten Sie also nicht so lange bis Sie alle notwendigen Unterlagen zusammen haben (diese kann man noch nachreichen), sondern füllen Sie den Antrag aus und geben diesen unverzüglich mit dem Betreuungsvertrag der Tagespflegeperson/Großtagespflegestelle ab. Sollten Sie dies nicht tun, müssen Sie die Tagespflegeperson/Großtagespflege SELBST bezahlen!