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Fördermöglichkeiten
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Als erste Komponente der „Bildungsprämie“ ist der Prämiengutschein seit dem 1. Dezember 2008 verfügbar. Gefördert wird einmal jährlich die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, die zur Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse dient. Auch Mütter und Väter in Elternzeit oder Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer können einen Prämiengutschein bekommen. Ihre Ansprechpartner für die Weiterbildungsprämie:
Der Antrag auf einen Zuschuss zur Kursgebühr muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder telefonisch bei der Koordinierungsstelle für Frauenförderung gestellt werden und genehmigt sein. Der Eigenanteil an den Fortbildungskosten beträgt mindestens 50 %. Eine zuschussberechtigte Person kann maximal € 200,-- pro Jahr geltend machen. Bewilligte Anträge werden nach Vorlage der bezahlten Rechnung und der Teilnahmebescheinigung (Kopie) ausgezahlt. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Zuschussberechtigte Personen sind Frauen und Männer in Elternzeit, Berufsrückkehrerinnen, erwerbslose Frauen und Frauen mit geringfügigem Einkommen. Das Angebot richtet sich nur an Personen ohne Leistungsbezug nach SGB II und SGB III im Oldenburger Münsterland. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Selbständige haben keinen Anspruch auf Förderung. Informationen und Antragstellung über die Koordinierungsstelle: Frau Seelhorst Tel. 04441 / 898-2621
Die Teilnahme muss notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Weitere Informationen zu Bildungsgutscheinen und finanziellen Förderungen gibt es in der Broschüre „was? wie viel? wer?“ WeGebAU Gefördert werden gering qualifizierte Arbeitnehmer und ältere Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Je nach Voraussetzung werden die Lehrgangskosten erstattet. Außerdem besteht die Möglichkeit von Zuschüssen zu notwendigen übrigen Weiterbildungskosten und Zuschüssen zu anfallenden Fahrtkosten und Unterbringungskosten. Der Arbeitgeber, der seine gering qualifizierten Arbeitnehmer für diese Qualifizierung freistellt, kann für den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringt, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Über die Förderbedingungen und –möglichkeiten des Programms informieren die entsprechenden Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit
Finanzierungshilfen der Kreisvolkshochschule Vechta e. V. Bei einigen Weiterbildungsmaßnahmen mit einer Dauer von mehreren Monaten bietet die Kreisvolkshochschule Vechta e. V. die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Sprechen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme mit unseren Weiterbildungsberatern.
Für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach dem NBildUG berufliche Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie allgemeine und politische Bildungsmaßnahmen anerkannt werden. Weitere Informationen zum Bildungsurlaub gibt es bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung unter www.aewb-nds.de NBank Sie ist für die Beratung zu allen Förderprogrammen aus Landes- Bundes- und EU-Mitteln zuständig. Daneben vergibt sie auch eigene Kredite an den Mittelstand, Existenzgründer und Selbständige. Die NBank fördert Unternehmen, Privatpersonen und Öffentliche Einrichtungen. Weitere Informationen unter www.nbank.de
Die Weiterbildung muss sich auf die Vermittlung von beruflichen Fachkenntnissen, methodischen Kenntnissen oder die Stärkung von Sozialkompetenz im Beruf beziehen Die Förderung umfasst einen Zuschuss zu den reinen Weiterbildungskosten. Anrechenbar können zudem anfallende Freistellungskosten für den Beschäftigten sein. Für die Beratung und Antragsbearbeitung sind Regionale Anlaufstellen zuständig Weitere Informationen unter www.iwin-niedersachsen.de Meister-BAföG / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Bereits seit 1996 existiert das sogenannte „Meister-BAföG“ bzw. das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wie es im Fachjargon heißt. Am 01. Juli 2009 trat mit der Novellierung das "Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2. AFBGÄndG)" in Kraft. Damit wurden die Förderkonditionen deutlich verbessert. Mit dem Meister-BAföG werden Fortbildungsmaßnahmen gefördert, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen oder als Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. Zielgruppe sind Handwerker, Techniker, Kaufleute und sonstige Fachkräfte - auch aus dem Sozial- und Gesundheitswesen. Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gilt für Maßnahmen, die insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Die Förderung ist möglich für Vollzeit- und Teilzeit-Lehrveranstaltungen, für Fernunterricht und Präsenzlehrgänge auch unter Einsatz elektronischer Medien, wenn die Förder-Voraussetzungen erfüllt sind. Gefördert wird ein vom Einkommen unabhängiger Maßnahme-Beitrag: Zusätzlich bei Vollzeitmaßnahmen wird ein vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und deren Ehegatten abhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt. Auf gesonderten Antrag kann diese Leistung in der Prüfungsvorbereitungsphase als reines Darlehen für maximal 3 Monate fortgesetzt werden. |
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Bildungsprämie 
Koordinierungsstelle Frauen und Wirtschaft im Oldenburger Münsterland
Steuerliche Förderung
Bildungsurlaub
IWin – Individuelle Weiterbildung in NiedersachsenMit diesem Programm wird die berufliche Weiterbildung von einzelnen oder mehreren Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben (weniger als 250 Beschäftigte) sowie von Betriebsinhabern/-innen von Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Niedersachsen gefördert.
Meister-BAföG / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz